Smlouva o poskytování zdravotní péče podle BGB

Ačkoliv řada českých a slověnských odborníků z oblasti medicínského práva obdivně vzhlíželo k  německé úpravě vztahu lékaře a pacienta a zejména judikatorně vytvořeným zásadám pro vztah lékaře a pacienta, německý zákonodárce se rozhodl dlouho budovanou cestu opustit.  Důvodem byla nejistota a nejasnost práv a povinností stanovených pouze judikaturou. Z tohoto důvodu byl  BGB novelizován prostřednictvím tvz.  Patientenrechtgesetz, kterým byla do BGB vložena nová ustanovení §§ 630a – 630h, upravující tzv. Behandlungsvertrag.

Německý zákonodárce se tak dal cestou nizozemské úpravy (nebo úpravy navržené v DCFR) a velmi obdobnou úpravu najdeme i v novém občanském zákoníku ČR.  Bohužel český zákonodárce nebyl zcela konsekventní a úpravu poskytování zdravotních služeb ponechal zákonu č. 372/2011 Sb., čímž vznikl naprostý paskvil.

Pro zajímavost zde uvádím text nových ustanovení BGB a poukazuji zejména na  § 630h, který řeší rozložení důkazního břemene v případných sporech :

 

§ 630a

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2)  Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

§ 630b

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
 
§ 630c

(1)  Behandelnder und Patient  sollen  zur  Durchführung der Behandlung zusammenwirken.

(2)  Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere  die  Diagnose,  die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar,  die  die  Annahme  eines  Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren  zu  informieren.  Ist  dem  Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.

(3)  Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme  der  Behandlungskosten  durch  einen Dritten  nicht  gesichert  ist  oder  ergeben  sich  nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(4)  Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit  diese  ausnahmsweise  aufgrund besonderer Umstände  entbehrlich  ist,  insbesondere wenn  die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

§630d Einwilligung

(1)  Vor  Durchführung  einer  medizinischen  Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines  hierzu  Berechtigten  einzuholen,  soweit  nicht eine  Patientenverfügung  nach  §  1901a  Absatz  1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende  Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften  bleiben unberührt.  Kann eine Einwilligung für eine  unaufschiebbare  Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

(2)  Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.

(3)  Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

 

§630e Aufklärungspflichten

(1)  Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art,  Umfang,  Durchführung,  zu  erwartende  Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken  oder  Heilungschancen führen können.

(2)  Die Aufklärung muss

1.  mündlich  durch  den  Behandelnden  oder  durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen  werden,  die  der  Patient  in  Textform erhält,

2.  so  rechtzeitig  erfolgen,  dass  der  Patient  seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit  diese  ausnahmsweise  aufgrund  besonderer Umstände entbehrlich  ist, insbesondere  wenn  die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

(4)  Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.

(5)  Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen  Umstände nach Absatz  1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern,  soweit  dieser  aufgrund  seines  Entwicklungsstandes  und  seiner  Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.

 

§ 630f Dokumentation der Behandlung

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang  mit  der  Behandlung  eine  Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen  von Eintragungen  in der  Patientenakte  sind  nur  zulässig,  wenn  neben dem  ursprünglichen  Inhalt  erkennbar  bleibt,  wann sie  vorgenommen worden  sind.  Dies  ist  auch  für elektronisch  geführte  Patientenakten  sicherzustellen.

(2) Der  Behandelnde  ist  verpflichtet,  in  der  Patientenakte  sämtliche  aus  fachlicher  Sicht  für  die derzeitige  und  künftige  Behandlung  wesentlichen Maßnahmen  und  deren  Ergebnisse  aufzuzeichnen, insbesondere  die  Anamnese,  Diagnosen,  Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen,  Einwilligungen und  Aufklärungen.  Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

 

§630g

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte  zu  gewähren,  soweit  der  Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung  der  Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im  Fall  des  Todes  des  Patienten  stehen  die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der  vermögensrechtlichen  Interessen  seinen  Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen.  Die  Rechte  sind  ausgeschlossen,  soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

 

§ 630h 

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird  vermutet, wenn  sich  ein  allgemeines  Behandlungsrisiko verwirklicht  hat,  das  für  den  Behandelnden voll  beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

(2) Der  Behandelnde  hat  zu  beweisen,  dass  er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung  in die  Maßnahme  eingewilligt hätte.

(3) Hat  der  Behandelnde  eine  medizinisch  gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte  entgegen  §  630f  Absatz  3  nicht  aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

(4)  War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

(5)  Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich  geeignet,  eine  Verletzung  des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen  Befund  rechtzeitig  zu  erheben  oder  zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass  zu  weiteren  Maßnahmen  gegeben  hätte,  und wenn  das  Unterlassen  solcher  Maßnahmen  grob fehlerhaft gewesen wäre.